Präambel
Wir, die Mitglieder des Cannabis Connoisseur´s Club, gründen diesen Verein in der
Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als
Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser
Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ
hochwertigem und kontrolliertem Cannabisprodukten für unsere Mitglieder zu ermöglichen,
sobald hierfür die gesetzliche Grundlage geschaffen worden ist.
Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl der Mitglieder und der Gemeinschaft in den
Vordergrund. Wir handeln m Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in
Deutschland. Solange der Anbau und die Abgabe von THC – haltigem Hanf noch verboten
ist, konzentrieren wir uns darauf, den Dialog mit der Öffentlichkeit, politischen
Entscheidungsträgern und Behörden zu fördern, um ein besseres Verständnis für die
Vorteile eine regulierten und kontrollierten Cannabisversorgung zu schaffen. Wir setzen
uns für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und
wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den
Schwarzmarkt und dessen Folgen entstehen, zu minimieren.
In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung
des Cannabis Connoiseur´s Club fest.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Cannabis Conniseur´s Club; nach der beabsichtigten
Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V“.
(2) der Sitzdes Vereins in in Türkheim.
(3) Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufklärung über und den
verantwortungsbewussten Gebrauch von Cannabis in gesundheitlicher, sozialer
und kultureller Hinsicht. Der Verein setzt sich für eine sichere, gesetzeskonforme
und nachhaltige Cannabis-Kultur ein und fördert das Bewusstsein für die vielfältigen
Aspekte der Cannabis-Pflanze und ihrer Verwendung.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel-sobald legal möglich-, den Zugang zu sicherem,
qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis, Haschisch, Samen,
Clones und weiteren Cannisprodukten für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür
wird der Verein den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte
Abgabedes produzierten Cannabis, Haschisch, Samen, Clones und weiteren
Cannisprodukten ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis
organisieren. Ebenso verfolgt der Verein das Ziel, den Zugang zu jeglichen
Produkten, die mit Cannabis verarbeitet werden, zu gewährleisten. Zu diesem
Zweck eröffnet der Verein die CCC-Consulting UG mit dem Standort Türkheim.
Dies geschieht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger
Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.
(3) Zum Gründungszeitpunkt ist die Produktion und Abgabe von Cannabis illegal. Der
Verein unterstützt deshalb aktiv die politische und gesellschaftlichen Bemühungen
zur Legalisierung von Cannabis und für eine neue Drogenpolitik.
(4) Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für die Endstigmatisierung von
Cannabis und, betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf
wissenschaftlich fundierter Basis, um das Bewusstsein und Verständnis für die
gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekten der Cannabis-
Nutzung zu erhöhen
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 3 Mitglieder
(1) Jede Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins
werden, ebenso juristische Personen des Öffentlichen oder Privaten Rechts.
Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Auch am
gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche Personen
beteiligen.
(2) Die Mitgliedschaft ist ab der ersten offiziellen Anmeldung beim Verein, mindestens
12 Monate dauerhaft. Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 120 Euro erfolgt jährlich und
wird per Lastschriftverfahren eingezogen.
(3) Mitglieder, die Cannabis nachweislich zur medizinischen Therapie benötigen, haben
im Falle limitierter Kapazität beim gemeinschaftlichen Anbau, bei der
Sortenauswahl und bei der Abgabe Vorrang.
(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich per Email zu stellen. Über ihn entscheidet der
Vorstand. Ein Anspruch aus Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine
Mitgliedschaft ablehnt, besteht das Recht, den Antrag in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig
über die Aufnahme.
(5) Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitgied, seine Mithilfe bei den
Anbautätigkeiten bereitzustellen.
(6) Die Anbautätigkeiten beinhalten:
• Neusetzen von Samen und/oder Zöglingen
• Bewässerung der Pflanzen
• Schneiden der Pflanzen
• Trocknung der geschnittenen Pflanzen
• Schneiden der Blüten ( Säuberndes Blütenkopfes)
• Abpacken und Etikettieren der fertigen CannabisproduktenAbgabe von
Cannabisprodukten
• Produktion von Setzlingen und Samen
Dies geschieht unter strenger Aufsicht des Anbauconsulters, der für die
CCC- Consulting UG Türkheim, tätig ist.
(7) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod oder Verlust der Gemeinschaftsfähigkeit des Mitgliedes ( natürliche
Person);
b. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes ( juristische Person);
c. durch Austritt
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
(8) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt
werden. Er ist erst ab dem 3. Monat unter Einhalten einer Frist von drei Monaten
zum Ende des Kalenderjahres möglich.
(9) Ein Mitglied kann aus wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werde,
insbesondere wenn:
a. ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in der Höhe von mindestens einem
Jahresbeitrag besteht;
b. Das Mitglied seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommt;
c. das Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, Vereinszwecke zu
gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen, und dem Verein
unter Abwägung der beiderseitigen Interesse der Fortbestand der Mitgliedschaft
nicht mehr zumutbar ist.
(10) Das betroffene Mitglied hat das recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlichen die Mitgliederversammlung
anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss mit
einfacher Mehrheit.
(11) Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem
Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt
zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des
Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.
§ 4 Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind solche, die keine Cannabisprodukte vom Verein beziehen
und somit keinen Mitgliedsbeitrag zahlen, sich jedoch aktiv im Verein engagieren,
als Mitarbeiter oder Verwaltungsrat. Sie zählen nicht zu den 500 Mitgliedern, die der
Verein haben darf. Daher unser Unterschied zwischen passiven und aktiven
Mitgliedern. So wird den Menschen die Möglichkeit gegeben, bei uns mitzuwirken
und bei Veranstaltungen dabei sein zu dürfen.
§ 5 Daten und Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes erhebt der Verein die zur Abwicklung der
Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von
Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund
gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird.
(2) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sein denn
das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der
Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher
Verpflichtungen des Vereins.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein
unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag in Geld (Grundbeitrag).
(2) Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der
Verein zusätzliche Sonderbeiträge zur Finanzierung des Anbaus durch die
teilnehmenden Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbetrag um einen
Sonderbeitrag ergänzt, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied
abgegebenen Cannabis in Gramm, 25 Gramm pro Tag, aber Maximal 50 Gramm
pro Monat und bei Cannabisprodukten – sobald möglich- nach Stück gestaffelt ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und
Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge geregelt ist.
§ 7 Vereinsmittel
(1) Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgabe dieser Satzung verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln
des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen.
(3) Einnahmen erzielt der Verein durch
a. Mitgliedsbeiträge einschließlich Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge und
Vereinszuschläge,
b. Veranstaltungserlöse
(4) Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben
der Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen auch durch Gewinn aus Sonderaktivitäten
des Vereins finanziert werden.
(5) Zur Organisation des Anbaus kann der Verein Arbeits- und Dienstverträge auf
geringfügiger Basis abschließen.
(6) Für alle weiteren Aufgaben, wie Verwaltung, Informationsfreigabe und Erfüllung
sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins, wir die CCC-Consulting UG
beauftragt. Hiermit ist die Vereinshaftung und Finanzordnung gewährleistet.
(7) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien
beschließen.
(3) Mitglieder eines Organs haften für ihrer Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten
gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Werden sie durch
Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als
sie nicht gegenüber dem Verein haften.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§670
BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene
Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die
Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an
die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere
für die folgenden Aufgaben zuständig:
a. Wahl und Abberufung der Mitglieder in geheimer Wahl,
b. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans
und Beschluss einer Finanzordnung,
c. Beschluss einer Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrages einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und Vereinszuschläge für
den gemeinschaftlichen Anbau,
d. Beschluss einer Anbau- und Verteilerordnung, die die Anbautätigkeiten,
anzubauender Sorten, Menge und die Verteilung auf die Mitglieder regelt,
e. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,
f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
g. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins,
h. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung
einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich
(Jahreshauptversammlung).
Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder
der Einladungsmail folgender Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene
Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch
Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen
werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
b. mindestens ein Fünftel der Mitglieder (20%) schriftlich unter Angabe der Gründe
die Einberufung vom Vorstand verlangt. Der Vorstand hat dann eine
Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu
terminieren.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen
Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein
Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf
der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit
ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen
sind nicht zulässig.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(8) Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des
Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Regel erfolgen
Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen.
Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein
anderes Abstimmverfahren verlangen.
(10) Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der
Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit
erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmanteilen statt.
(11) Stehen ingesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben
sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen
kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(12) Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus acht Personen:
dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, drei Filialleitern, dem
Schatzmeister und Schriftführer, sowie dem Vorsitzenden der Sucht und
Aufklärungsarbeit und dem Vorsitzenden des Anbaurates(GesamtVorstand).
Solange noch kein Anbaurat gewählt wurde,bzw. Notwendig ist, entfällt die achte
Position im Vorstand.
(2) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister bilden
den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes
gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand ist festgelegt und kann nur wiedergewählt werden, wenn ein
Vorsitzender kündigt oder bei Verstoss gekündigt werden muss. Der Vorstand ist für
den Verein unverzichtbar, da alle festgelegten Vorstände mit mehren Aufgaben
betraut und mit Eigenfinanzierung involviert sind. Vorstandsmitglieder müssen
Vereinsmitglieder sein. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet
ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c. Aufstellung der Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr,
d. Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung,
e. Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts,
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
g. Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen.
(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein
Stellvertreter und der Schatzmeister, anwesend sind.
(6) Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Die Einladung
erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der
Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Formalia kann verzichtet
werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu
verzichten. Der Vorstandsitzung muss immer der speziell eingetragene Konsultor
der CCC-Consulting UG Türkheim beiwohnen.
(7) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer
Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes
diesem Verfahren zustimmen. Wird die Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des
Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und
Frist auszugehen.
(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei
dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(9) Über die Sitzung ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Transport von Cannabis und Cannabisprodukten
(1) Nachdem das Gesetz es erlaubt, werden wir Cannabis und Cannabisprodukte an
unser Eigentum/Besitz, unter Einhaltung der Anmeldung bei den Behörden und der
nötigen Ausweisung, ausschließlich durch unsere Mitglieder transportieren.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des
Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit jeweils in § 8 geregelten
Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der entsprechende Vorschlag zur
Änderung bzw. Auflösung den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei
Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekanntgegeben wurden.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständige Behörden, insbesondere des
Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen
zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass
der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Satzung beschlossen durch die Gründungsversammlung am 21.05.2023 in Türkheim