Satzung des Cannabis Connoisseur´s Club
Präambel
Wir, die Mitglieder des Cannabis Connoisseur´s Club, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Unser Ziel ist es, im Wege des gemeinschaftlichen Anbaus den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und kontrolliertem Cannabisprodukten für unsere Mitglieder zu ermöglichen.
Bei unseren Aktivitäten stellen wir das Wohl der Mitglieder und der Gemeinschaft in den Vordergrund. Wir handeln im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften in Deutschland. Solange der Anbau und die Abgabe von THC – haltigem Hanf noch verboten ist, konzentrieren wir uns darauf, den Dialog mit der Öffentlichkeit, politischen Entscheidungsträgern und Behörden zu fördern, um ein besseres Verständnis für die Vorteile eine regulierten und kontrollierten Cannabisversorgung zu schaffen. Wir setzen uns für Aufklärung, Transparenz und Verantwortung im Umgang mit Cannabis ein und wollen dazu beitragen, das Risiko gesundheitlicher und sozialer Probleme, die durch den Schwarzmarkt und dessen Folgen entstehen, zu minimieren.
In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung des Cannabis Connoiseur´s Club fest.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Cannabis Conniseur´s Club.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
der Sitzdes Vereins in in Türkheim.
Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufklärung über und den verantwortungsbewussten Gebrauch von Cannabis in gesundheitlicher, sozialer und kultureller Hinsicht. Der Verein setzt sich für eine sichere, gesetzeskonforme und nachhaltige Cannabis-Kultur ein und fördert das Bewusstsein für die vielfältigen Aspekte der Cannabis-Pflanze und ihrer Verwendung.
Der Verein verfolgt das Ziel-sobald legal möglich-, den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig angebautem Cannabis, Haschisch, Samen, Clones und weiteren Cannisprodukten für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabedes produzierten Cannabis, Haschisch, Samen, Clones und weiteren Cannisprodukten ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Ebenso verfolgt der Verein das Ziel, den Zugang zu jeglichen Produkten, die mit Cannabis verarbeitet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck eröffnet der Verein die CCC-Consulting UG mit dem Standort Türkheim. Die CCC-Consutling UG ist gegenüber den Verein keine Wirtschaftlicher ausrichtung betreibt. Dies geschieht im Einklang mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes.
Der Verein unterstützt aktiv, die politische und gesellschaftlichen Bemühungen zur Legalisierung von Cannabis und für eine neue Drogenpolitik.
Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für die Endstigmatisierung von Cannabis und, betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf wissenschaftlich fundierter Basis, um das Bewusstsein und Verständnis für die gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekten der Cannabis-
Nutzung zu erhöhen
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
§ 3 Aktive Mitglieder
Jede Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden, ebenso juristische Personen des Öffentlichen oder Privaten Rechts. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Auch am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche Personen beteiligen.
Die Mitgliedschaft ist ab der ersten offiziellen Anmeldung beim Verein, mindestens 12 Monate dauerhaft. Erfolgt jährlich und wird per Lastschriftverfahren eingezogen.
Mitglieder, die Cannabis nachweislich zur medizinischen Therapie benötigen, haben im Falle limitierter Kapazität beim gemeinschaftlichen Anbau, bei der Sortenauswahl und bei der Abgabe Vorrang.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich per Email zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch aus Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt, besteht das Recht, den Antrag in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig über die Aufnahme.
Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich jedes Mitgied, seine Mithilfe bei den Anbautätigkeiten bereitzustellen.
Die Anbautätigkeiten beinhalten:
Neusetzen von Samen und/oder Zöglingen
Bewässerung der Pflanzen
Schneiden der Pflanzen
Trocknung der geschnittenen Pflanzen
Schneiden der Blüten ( Säuberndes Blütenkopfes)
Abpacken und Etikettieren der fertigen CannabisproduktenAbgabe von Cannabisprodukten
Produktion von Setzlingen und Samen
Dies geschieht unter strenger Aufsicht des Anbauconsulters, der für die CCC- Consulting UG Türkheim, tätig ist.
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod oder Verlust der Gemeinschaftsfähigkeit des Mitgliedes ( natürliche Person);
mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes ( juristische Person);
durch Austritt
das Mitglied ein Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, Vereinszwecke zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen, und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interesse der Fortbestand der Mitgliedschaft nicht mehr zumutbar ist.
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist erst ab dem 3. Monat unter Einhalten einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werde, dies entscheidet der Vorstand, insbesondere wenn:
ein Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen in der Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag besteht;
Das Mitglied seinen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt;
Das betroffene Mitglied hat das recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlichen die Mitgliederversammlung anzurufen. Dies hat aufschiebende Wirkung. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitglieds über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle unmittelbar.
§ 4 Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind solche, die keine Cannabisprodukte vom Verein beziehen und somit keinen Mitgliedsbeitrag zahlen, sich jedoch aktiv im Verein engagieren, als Mitarbeiter oder Hilfe. Sie zählen nicht zu den 500 Mitgliedern, die der Verein haben darf. Daher unser Unterschied zwischen passiven und aktiven Mitgliedern. So wird den Menschen die Möglichkeit gegeben, bei uns mitzuwirken und bei Veranstaltungen dabei sein zu dürfen.
§ 5 Daten und Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig wird.
Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sein denn das Mitglied hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins.
Die Mitglieder sind verpflichtet, relevante Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen jährlich einen Mitgliedsbeitrag in Geld (Grundbeitrag).
Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der Verein zusätzliche Sonderbeiträge zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbetrag um einen Sonderbeitrag ergänzt, der nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm, 25 Gramm pro Tag, aber Maximal 50 Gramm pro Monat und bei Cannabisprodukten – sobald möglich- nach Stück gestaffelt ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und aller Beiträge geregelt ist.
§ 7 Vereinsmittel
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgabe dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
Einnahmen erzielt der Verein durch
Mitgliedsbeiträge einschließlich Aufnahmegebühren, Sonderbeiträge und Vereinszuschläge,
Veranstaltungserlöse
Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben der Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen auch durch Gewinn aus Sonderaktivitäten des Vereins finanziert werden.
Zur Organisation des Anbaus kann der Verein Arbeits- und Dienstverträge auf geringfügiger Basis abschließen.
Für alle weiteren Aufgaben, wie Verwaltung, Informationsfreigabe und Erfüllung sonstiger Aufgaben und Pflichten des Vereins, wir die CCC-Consulting UG beauftragt. Hiermit ist die Vereinshaftung und Finanzordnung gewährleistet.
Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
die Vorstanände
Vorstandrat durch Verwalter, CCC-Consulting UG und Schatzmeister.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
Mitglieder eines Organs haften für ihrer Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Werden sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (§670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für die folgenden Aufgaben zuständig:
Wahl und Abberufung der Mitglieder in geheimer Wahl,
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans und Beschluss einer Finanzordnung,
Beschluss einer Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und Vereinszuschläge für den gemeinschaftlichen Anbau,
Beschluss einer Anbau- und Verteilerordnung, die die Anbautätigkeiten, anzubauender Sorten, Menge und die Verteilung auf die Mitglieder regelt,
Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes,
Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins,
Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung).
Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgender Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
mindestens ein Fünftel der Mitglieder (20%) schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Der Vorstand hat dann eine Mitgliederversammlung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu terminieren.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Regel erfolgen Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen. Etwas anderes gilt dann, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmverfahren verlangen.
Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmanteilen statt.
Stehen ingesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden,, dem Schatzmeister und Schriftführer.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wir auf Unbestimmte Amstzeit festgelegt und kann nur wiedergewählt werden, wenn ein Vorsitzender oder Stellvertreter kündigt oder bei Verstoss gekündigt werden muss. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Aufstellung der Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr,
Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,
Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts,
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen.
Der Vorstand und Schatzmeister/Schriftführer ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter und der Schatzmeister/Schriftführer, anwesend sind.
Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Die Einladung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden, spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten. Der Vorstandsitzung muss immer der speziell eingetragene Konsultor der CCC-Consulting UG Türkheim beiwohnen wie der Schatzmeister/Schriftführer.
Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen. Wird die Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden.
Über die Sitzung ist der Schriftführer verantwortlich schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Transport von Cannabis und Cannabisprodukten
(1) Wir werden Cannabis und Cannabisprodukte an unser Eigentum/Besitz, unter Einhaltung der Anmeldung bei den Behörden und der nötigen Ausweisung, ausschließlich durch unsere Mitglieder transportieren.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit jeweils in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn der entsprechende Vorschlag zur Änderung bzw. Auflösung den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand bekanntgegeben wurden.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständige Behörden, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Satzung beschlossen durch die Gründungsversammlung am 21.05.2023 in Türkheim